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Wer zahlt, wenn´s brennt?

Frage:
In jüngster Zeit wird immer wieder in Zeitungsberichten oder auch Werbeanzeigen der Versicherungen darauf hingewiesen, daß Mieter "freiwillig" ihren Anteil an den Gebäude-Feuerversicherungskosten übernehmen sollten. In meinem Mietvertrag sind keine Versicherungen unter den Nebenkosten aufgeführt; bisher wurden solche Zahlungen auch nicht von mir verlangt. Ich weiß auch nicht, ob unser Haus gegen Feuer versichert ist. Muß der Vermieter das überhaupt? Hat dies einen Nutzen für mich, wenn ich diese Brandversicherung anteilig mitbezahle?

Antwort:
Eine Pflicht zur Brandversicherung gibt es für den Hausbesitzer nicht; gleichwohl ist dies äußerst kurzsichtig, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist. Zahlen müssen Sie für eine vorhandene Brandversicherung anteilig nur dann, wenn dies in Ihrem Mietvertrag rechtswirksam vereinbart wurde. Für die von Ihnen zitierte Freiwilligkeit sind wohl zwei Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofes ursächlich, die sich mit der Haftung des Mieters für Feuerschäden befaßten. Schon im Jahr 1990 hat der BGH entschieden und festgehalten, daß ein Pächter, der dem Eigentümer zur Zahlung der Feuerversicherungsprämie vertraglich verpflichtet ist, unter den gleichen Voraussetzungen haftet, als wenn er den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hätte. Er haftet also nur dann, wenn ihm nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt im Wohnraummietverhältnis bestätigt. Im Ausgangsfall hatte die Feuerversicherung dem Vermieter den Brandschaden ersetzt und danach den Mieter als Verursacher des Brandes in Regreß genommen. Dem ist der BGH mit dem Argument entgegengetreten, daß in dem Fall, in dem der Mieter neben dem Mietzins auch die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung trägt und in diesen Kosten die Feuerversicherung enthalten ist, der Mieter auch von diesem Umstand profitieren muß. Dazu führt der BGH aus, daß zwar der Wohnungsmieter durch Kostenerstattung für die Feuerversicherungsprämie nicht mitversichert werde, da aber die Prämien auf den Mieter umgelegt werden, ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für nur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Brandschäden.

Mittelbar profitiert der Mieter daher von der Betriebskostenumlage, wenn er den Brandschaden selbst verursacht. Dies bezieht sich aber natürlich nur auf den Gebäudeschaden, nicht auf den Schaden am eigenen Hausrat. Dies ist Sache der Hausratversicherung. Wer im Rahmen eines fremdverschuldeten Feuers an seinem Hausrat Schaden erleidet, sollte zuerst immer die eigene Hausratversicherung heranziehen, die dann die Haftpflichtversicherung des Verursachers regreßpflichtig macht. Im umgekehrten Fall ist daher auch die private Haftpflichtversicherung unverzichtbar, wenn man das Risiko des eigenen finanziellen Ruins vermeiden will. Es kommt öfter als man denkt!

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