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Der Mieter als Weihnachtsgans

Hand in Hand gehen manchmal Amtsgericht und Landgericht (Berufungskammer), um Vermietern Geldgeschenke zu kommen zu lassen.

Ein findiger Vermieter aus dem Landkreis Kelheim rechnete Jahr für Jahr entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Heizkosten ab, ohne Anfangs- und Endbestände des Heizölsbestandes anzugeben. Die Heizöllieferungen wurden immer vollständig den Mietern des Hauses in der Abrechnung zur Zahlung gegeben. 8000 l Heizöl geliefert, 8000 l Heizöl verbraucht, so die einfache Rechnung des findigen Vermieters. Nach 20 Jahren wurde die Heizung von Heizöl auf Gas umgestellt. In der letzten Heizölabrechnung wurde nun behauptet, dass 10000l Heizöl angeschafft worden wären. Durch den Mieterverein forderten die Mieter nun einen Rechnungsbeleg für die Lieferung. Dies konnte jedoch nicht belegt werden. Dies ist auch völlig verständlich! Hatte doch der Vermieter in all den Jahren auftretende Restbestände des Heizöls nie am Ende der Verbrauchsperiode berücksichtigt! Jedem normalen und normal denkenden Menschen dürfte somit klar sein, dass die vorhandenen 10000 l sich gerade aus diesen vorher nicht angegebenen Restbeständen rekrutierten. Da unser Mitglied im Haus und auch die anderen Mieter des Anwesens brav über die Jahre hinweg immer alles bezahlt haben, dürfte es auch bescheideneren Menschen einleuchten, dass es sich hier um bereits bezahlte Ölbestände aus der Vergangenheit handeln muss. Richtigerweise kann man dann der Meinung sein, nicht noch einmal für dieses Heizöl bezahlen zu müssen! Die geleisteten Vorauszahlungen auf dieses Heizöl, das ja bereits bezahlt wurde, kann damit wohl nicht vom Vermieter einbehalten werden. Eine Rückzahlung der zuviel verbrauchten Beträge lehnte der Vermieter mit Unterstützung seines Anwaltes ab. Sinnvollerweise errechnet der Mieter mit den zuviel bezahlten Nebenkosten deswegen mit dem Mietzins auf. Soweit so gut.

Allerdings hatte der Mieterverein und der Mieter die Einfachheit richterlichen Denkens völlig unterschätzt.

Sowohl das Amtsgericht Kelheim als auch das Landgericht Regensburg kamen zu der Überzeugung, dass eine Aufrechnung nicht möglich sei, da es nicht um das "Behaltendürfen von Vorauszahlungen, sondern primär die von den Vermietern geltend gemachte Miete geht. Ein evtl. Zurückbehaltungsrecht beziehe sich immer nur auf die laufenden Vorauszahlungen und nicht auf die Mietzahlungen im übrigen." Die Begründung des Gerichts ist für Laien völlig unverständlich, im wahrsten Sinne des Wortes, und lässt erkennen, dass das Gericht entweder durch die Sachlage rechtlich und ökonomisch überfordert war und wohl auch in Zukunft sein wird oder aber letztendlich eigene Interessen verfolgt wurden!

> Liste Kostenaufstellung des Vermieters

(aus: Mieterzeitung Nr. 19/2003)

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